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Recht und Reform in Schleswig-Holstein
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Sigmar Salzburg
01.03.2008 09.01
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Dehnbare Verfassung

Richter erfinden das Computer-Grundrecht

Vorbeugendes Schnüffeln ist tabu – es muss Gefahr für Leib und Leben bestehen, bevor der Staat Festplatten ausspähen darf. Mit diesem Urteil ist das Verfassungsgericht im Informationszeitalter angekommen und hat ein IT-Grundrecht erfunden: Der Computer wird zum Teil der Persönlichkeit. Von Dietmar Hipp …

Denn aus der Analyse des Ist-Zustandes ermittelten die Verfassungsrichter ohne allzuviel [verboten] Federlesens ein Schutzbedürfnis des Einzelnen. Und weil sie dieses gegenwärtig nicht erfüllt sahen, entwickelten sie dazu gleich das passende juristische Konzept. ….

Das letzte Mal, dass die Verfassungsrichter ein neues Grundrecht definierten, war vor fast 25 Jahren. Damals erfand Karlsruhe im Volkszählungsurteil das Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“ – …

Spiegel online 27.02.2008

Bekanntlich konnte (und wollte) das Bundesverfassungsgericht jedoch nichts in der Verfassung finden, was die Geiselnahme der Schüler zum Zwecke der Durchsetzung einer „Rechtschreibreform“ verbieten könnte. Daß das aber nur mangelnder Wille war, beweist es mit dem neuesten Urteil.

Auch sonst machte das Bundesverfassungsgericht Politik, ohne sich durch die Verfassung allzusehr gebunden zu fühlen:

Am 6.7.1999 hat das Verfassungsgericht – ohne Grundlage in der Verfassung – den KZ-Hühnern ihren Käfig um 240 cm² auf 690 cm² vergrößert. – Die geistige Käfighaltung von 12 Millionen Schülern und ihren Mißbrauch als Kindersoldaten gegen die herkömmliche Rechtschreibung konnte es aber angeblich mangels Verfassungsgrundlage nicht verhindern.

Dagegen hätte das Bundesverfassungsgericht am 11.12.2001 entscheiden müssen, daß die gemeinsame Werteerziehung des brandenburgischen Schulfachs Lebenskunde-Ethik-Religion verfassungkonform ist. Stattdessen verfolgte es mit einem „Vergleichsvorschlag“ das Ziel, das Fach durch einseitig-konfessionelle Religionsunterweisung ersetzbar zu machen.

Auch am 14.07.1998 betraten die Verfassungsrichter „juristisches Neuland“. Sie entschieden, obwohl die Kläger die Klage zurückgezogen hatten – und zwar so nebulös, daß die Kultusminister sich (in der parteiischen Deutung nachfolgender Gerichte) jede Narrenfreiheit herausnehmen dürfen, obwohl ausdrücklich im Urteil steht:


„Der Staat kann die Sprache deswegen aber nicht beliebig regeln.“

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Detlef Lindenthal
22.02.2008 07.34
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Schulgesetz


SchulG lautet:
§10 (3) Die Schule soll dem jungen Menschen zu der Fähigkeit verhelfen, in einer ständig sich wandelnden Welt ein erfülltes Leben zu führen. Sie soll dazu befähigen, Verantwortung im privaten, familiären und öffentlichen Leben zu übernehmen und für sich und andere Leistungen zu erbringen, insbesondere auch in Form von ehrenamtlichem Engagement.
Ich habe versucht, herauszufinden, ob dort irgendwas steht, daß Schüler etwas Nützliches für Beruf und Arbeit lernen sollen. Hartzvier als Ausbildungs- und Lebensziel wäre nach solchem Schulgesetz hinreichend!?
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Detlef Lindenthal

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Sigmar Salzburg
20.02.2008 13.09
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Falschmünzerei 2

Dr. Wolfgang Roth, LL.M. (Michigan), Mannheim, stellt zum Artikel 7 des Grundgesetzes fest:

Nach Ansicht des BVerfG kann sich der Staat zur Legitimation der Rechtschreibreform auf den staatlichen Erziehungsauftrag berufen und sich jedenfalls im Bereich der Schule auf Art. 7 Abs. 1 GG stützen. Denn hierdurch sei ihm die Befugnis verliehen, Bestimmungen über Art und Inhalt des Schulunterrichts zu treffen, und davon sei auch die Festlegung der Regeln der deutschen Rechtschreibreform nicht ausgenommen. „Lehrer wie Schüler benötigen möglichst sichere, verbindliche, aber auch verständliche Grundlagen für richtiges Lehren und Lernen der deutschen Schreibung sowie zuverlässige Maßstäbe für Benotung“.

Da nun auch die bisherigen Rechtschreibregeln eine sichere und verbindliche Grundlage für Unterricht und Benotung boten, kann der vom BVerfG gesehene Vorteil nur in der Annahme bestehen, die neuen Regeln stellten „verständlichere“ Grundlagen für das Erlernen der deutschen Schriftsprache dar. In der Tat sieht das BVerfG das legitimierende Eingriffsziel vor allem in dem Gemeinwohlbelang, „das Erlernen richtigen Schreibens durch Vereinfachung der Rechtschreibregeln und Schreibweisen zu erleichtern“: „Nach den Eindrücken, die der Senat in den mündlichen Verhandlungen gewonnen hat, besteht kein Anlaß, die von der Einschätzungsprärogative des [Kieler] Ministeriums getragene Prognose in Frage zu stellen, auf der Grundlage der neuen Rechtschreibregeln lasse sich das richtige Schreiben der deutschen Sprache leichter erlernen“.

An dieser Argumentation irritiert bereits die Kritiklosigkeit, mit der das BVerfG die Einschätzungsprärogative des Kultusministeriums anerkennt. Dieses ist nämlich mitnichten als der neutrale pädagogische Sachwalter der Schülerinteressen anzusehen, als der es gerne auftritt.

(Dr. Wolfgang Roth, LL.M. (Michigan), Mannheim „Zur Verfassungswidrigkeit der Rechtschreibreform …“ in: Bayerische Verwaltungsblätter. Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung, 1. Mai 1999, Heft 9, Seiten 257 bis 266)

http://www2.tu-berlin.de/fb1/AGiW/Cricetus/SOzuC1/SOVsRSR/ArchivSO/WRoth.htm


Dank des Übereifers der Presse, die Reformschreibung ihren Kunden entgegen ihrem Wunsch flächendeckend aufzunötigen, wurde öffentlich sichtbar, was unserer Sprache und vor allem unseren Kindern angetan werden sollte. Dies führte zu halbherzigen Rücknahmen. Die Begründung des Schleswiger Urteils v. 6.2.08 betet jedoch immer noch die falschen Lobeshymnen auf die „Reform“ nach, die das Bildungsministerium dem Bundesverfassungsgericht untergeschoben hatte.

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Sigmar Salzburg
20.02.2008 12.04
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Richterliche Falschmünzerei

Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Schleswig v. 6.2.2008:

Die Reform ist durch den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß Art. 7 Abs. 1 GG und die einfachgesetzliche Bestimmung der Bildungs- und Erziehungsziele in § 4 SchulG hinreichend gedeckt.

Der betreffende Absatz des Grundgesetzartikels besteht aus einem einzigen Satz:

Art. 7 GG:
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.


Aufsicht heißt für den Lehrstoff nur: Auswahl, Anordnung und Organisation, nicht aber Eingriffe in die Schreibkultur mit dem Ziel, das ganze deutsche Volk auf ein anderes Gleis zu schieben.

Und jetzt suche man noch nach einem Hinweis im Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz § 4, der eine Reform der Rechtschreibung nahelegen oder zulassen könnte:


§ 4 Bildungs- und Erziehungsziele

(1) Der Auftrag der Schule wird bestimmt durch das Recht des jungen Menschen auf eine seiner Begabung, seinen Fähigkeiten und seiner Neigung entsprechende Erziehung und Ausbildung, durch das Recht der Eltern auf eine Schulbildung ihres Kindes sowie durch die staatliche Aufgabe, die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler auf ihre Stellung als Bürgerin und Bürger mit den entsprechenden Rechten und Pflichten vorzubereiten.
(2) Es ist die Aufgabe der Schule, die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten des jungen Menschen unter Wahrung des Gleichberechtigungsgebots zu entwickeln. Der Bildungsauftrag der Schule ist ausgerichtet an den im Grundgesetz verankerten Menschenrechten, den sie begründenden christlichen und humanistischen Wertvorstellungen und an den Ideen der demokratischen, sozialen und liberalen Freiheitsbewegungen.
(3) Die Schule soll dem jungen Menschen zu der Fähigkeit verhelfen, in einer ständig sich wandelnden Welt ein erfülltes Leben zu führen. Sie soll dazu befähigen, Verantwortung im privaten, familiären und öffentlichen Leben zu übernehmen und für sich und andere Leistungen zu erbringen, insbesondere auch in Form von ehrenamtlichem Engagement. Sie soll Kenntnisse wirtschaftlicher und historischer Zusammenhänge vermitteln, Verständnis für Natur und Umwelt schaffen und die Bereitschaft wecken, an der Erhaltung der Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Menschen mitzuwirken.
(4) Die Schule soll die Offenheit des jungen Menschen gegenüber kultureller Vielfalt, den Willen zur Völkerverständigung und die Friedensfähigkeit fördern. Sie soll den jungen Menschen befähigen, die Bedeutung der Heimat und der besonderen Verantwortung und Verpflichtung Deutschlands in einem gemeinsamen Europa sowie die Bedeutung einer gerechteren Ordnung der Welt zu erfassen. Zum Bildungsauftrag der Schule gehört die Erziehung des jungen Menschen zur freien Selbstbestimmung in Achtung Andersdenkender, zum politischen und sozialen Handeln und zur Beteiligung an der Gestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaft im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
(5) Die Bildungswege sind so zu gestalten, daß jungen Menschen unabhängig von der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung oder der nationalen Herkunft ihrer Eltern und unabhängig von ihrer Geschlechtszugehörigkeit der Zugang zu allen Schularten eröffnet und ein Schulabschluß ermöglicht wird, der ihrer Begabung, ihren Fähigkeiten und ihrer Neigung entspricht.
(6) Bei der Erfüllung ihres Auftrages hat die Schule das verfassungsmäßige Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder (Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes) zu achten. Sie darf die religiösen und weltanschaulichen Grundsätze nicht verletzen, nach denen die Eltern ihre Kinder erzogen haben wollen. Die Eltern bestimmen im Rahmen der Rechtsvorschriften darüber, welche Schule das Kind besucht.
(7) Erziehungsauftrag der Schule ist es auch, die Sexualerziehung durch die Eltern in altersgemäßer Weise durch fächerübergreifenden Sexualkundeunterricht zu ergänzen.
(8) Um den Auftrag der Schule zu erfüllen, sollen Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler bei der Lösung von Konflikten und bei unterschiedlichen Interessen konstruktiv zusammenarbeiten.
(9) Die Schule darf Sachverhalte nicht politisch einseitig behandeln. Sie muß sich parteipolitisch neutral verhalten
(10) In den Schulen wird die allgemein übliche Rechtschreibung unterrichtet. Als allgemein üblich gilt die Rechtschreibung, wie sie in der Bevölkerung seit langem anerkannt ist und in der Mehrzahl der lieferbaren Bücher verwendet wird.
(10) Zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele sind behinderte Schülerinnen und Schüler besonders zu unterstützen.


Der gestrichene Absatz 10, der durch den Volksentscheid v. 27.9.1998 mit den Stimmen von 885511 Bürgern ins Gesetz aufgenommen worden war, wurde am 17.9.1999 durch etwa 70 sogenannte Volksvertreter wieder annulliert. In der mündlichen Verhandlung am 6.2.08 ließen sowohl die Richterin, Nordmann, als auch der Jusitiar des Bildungsministeriums, Dr. Fromm, vorsichtig Zweifel an diesem Vorgehen erkennen.

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Detlef Lindenthal
19.02.2008 08.55
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Müllpost


Sigmar Salzburg schrieb:
... Spam...
Hier empfiehlt sich der Einsatz eines neuzeitlichen Postwerkers; ich selbst benutze den Donnervogel (Thunderbird) von Mozilla, der filtert nach kurzer Anlernzeit geschätzte 96 v.H. der Müllpost weg.
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Detlef Lindenthal

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Sigmar Salzburg
19.02.2008 08.52
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Re: Ihre E-Post Adresse, Herr Salzburg

Zitat:
... die hier in
RS.com gespeicherte ist falsch.


Habe ich aktualisiert. Aber ich kriege auch jetzt noch massenweise Spammails – aus Japan, obwohl ich nur manche chinesische Zeichen lesen kann.
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Sigmar Salzburg

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Detlef Lindenthal
19.02.2008 08.51
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CK schrieb:
... ist falsch
Hmm; dortige Anschrift war bei mir vor kurzem noch erfolgreich.
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Detlef Lindenthal

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Christoph Kukulies
19.02.2008 08.32
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Ihre E-Post Adresse, Herr Salzburg

Lieber Herr Salzburg,

ich wollte Ihnen eine E-Post schicken, aber die hier in
RS.com gespeicherte ist falsch.


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Christoph Kukulies

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Sigmar Salzburg
19.02.2008 08.06
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Aufbruch in den neuen Obrigkeitsstaat

Vor Jahren schickte mir meine Schwester aus Panama eine Ansichtskarte: Eine Indiomutter mit einer Kinderschar, aufgereiht wie die Orgelpfeifen – und allen war ein großer Ring mittig durch die Nase gezogen worden.

Würden die deutschen Bildungspolitiker dergleichen für die Schulen vorschreiben, weil sie damit die Schüler – und schließlich die gesamte Gesellschaft – leichter an ein erwünschtes Ziel ziehen können, dann könnte man fast sicher sein: Das Schleswiger Verwaltungsgericht würde eine Klage dagegen abweisen.

Aus dem Urteil v. 6.2.2008:

Soweit das OVG Lüneburg in seinem soeben zitierten Beschluss aus 2005 meint, von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des Bundesverwaltungsgerichts abweichen zu müssen, weil „richtig“ nur das sein könne, was bisher und gegenwärtig in der Gesellschaft an Rechtschreibung praktiziert werde, so dass die Einführung einer speziellen „Schülerschreibung“ den Bildungs- und Erziehungszielen jedenfalls solange widerspreche, bis sich die neue Rechtschreibung – infolge ihrer schulischen Vermittlung – allgemein durchgesetzt habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Dies zunächst deshalb nicht, weil die „allgemein üblichen“ Regeln nicht zugleich und zwangsläufig die „geltenden“ Regeln sind. Gesteht man dem Staat im Rahmen der gesetzlich festgelegten Bildungs- und Erziehungsziele die Befugnis zu, nicht nur die in der Gesellschaft überwiegend praktizierte Rechtschreibung nachzuzeichnen, sondern auch Neuregelungen einzuführen und diese über die Schule in die Gesellschaft zu transportieren (BVerfG aaO, S. 247 ff), muss dies gerade auch dann gelten, wenn die Neuregelungen mangels durchgängiger Akzeptanz noch nicht zur allgemein üblichen Schreibung in der Gesellschaft gehören.

Hier wird die Wiederauferstehung des Obrigkeitsstaates der vorletzten. Jahrhunderte betrieben, in dem die Bürger aufgrund ihres „beschränkten Untertanenverstandes“ (der preußische Polizeiminister 1838) jeglichen Anordnungen zu folgen hatten – die aber meistens nicht so absurd waren, wie dies: die sprachliche Herleitung des Wortes „belemmert“ von „Lamm“ amtlich vorzuschreiben.

In der Klage war klarer Bezug auf das Bundesverfassungsgericht genommen worden, das die „Akzeptanz“ zur Bedingung für Schreibänderungen gemacht hatte und nachgewiesen worden, vor allem durch den Volksentscheid, daß diese Akzeptanz nicht gegeben ist. Die niedere Instanz Schleswig behauptet nun, das OVG Lüneburg weiche vom Urteil des BVerfG ab und verbiegt dies dahingehend, daß dem Staat praktisch eine unbegrenzte Zeit – eine Vorentscheidung spricht sogar von Jahrzehnten – eingeräumt werden dürfe, um „Akzeptanz“ durch mißbräuchliche Indoktrination wehrloser Schüler und Absterben der älteren Generation herbeizuzwingen.

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Sigmar Salzburg

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Sigmar Salzburg
15.02.2008 14.11
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Denkfehler und Willkür

Dem Schleswiger Urteil liegt der gleiche Denkfehler zugrunde, wie dem Urteil der ersten Instanz des VG Lüneburg im Falle der Josefine Ahrens. Dort mußte daher der Antrag auf Berufung Erfolg haben – aufgrund der Begründungen von Prof. Gröschner:

»„Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ bestehen schon deshalb, weil das VG Hannover den Streitgegenstand des Klageverfahrens verkannt, mit dem Streitgegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens BVerfGE 98, 218 identifiziert und daher im Ergebnis – auf das sich die „ernstlichen Zweifel“ beziehen müssen – eine eigene Entscheidung unterlassen hat. «

Dies muß der Richterin in Schleswig bekannt gewesen sein, denn aus dem Lüneburger Verfahren wurde ausgiebig von mir in der Klageschrift und von ihr in der mündlichen Verhandlung wie im schriftlichen Urteil zitiert.

Um ein in der Klage angeführtes Beispiel heranzuziehen, den staatlichen Pi-Beschluß von 1897 im US-Staate Indiana: Auf die Bundesrepublik übertragen hätte das Bundesverfassungsgericht sehr wohl entscheiden können, eine Mathematikreform, innerhalb derer unter vielem anderen die Kreiszahl Pi zu 3,2 festgesetzt wird, bedürfe nicht eines parlamentarischen Gesetzes, weil die Änderungen marginal seien und Grundrechte der Schüler nicht verletzt würden. Wenn dann der Erlaß der Kultusminister in Kraft träte, hätten Schüler das Recht, gegen diese Festlegung zu klagen. Es wäre nun ein grober, revisionsbedürftiger Fehler des befaßten Gerichtes, wenn es urteilen würde, das Bundesverfassungsgericht hätte die Änderungen bereits für marginal erklärt und die Schüler hätten keinen Anspruch darauf, die Größe 3,141592 … zu erfahren.
Genau das geschieht aber in dem vorliegenden Urteil. Das Gericht hat eine Überprüfung solcher mehr oder weniger klarer Fälle verweigert und damit die deutsche Kultur über den Hebel wehrloser Schüler einer beliebigen kultusministeriellen Willkür ausgesetzt.

Es hätte nun in der mündlichen Verhandlung im Beweisantragsverfahren diese Fehlleistung dingfest gemacht werden können, wenn sie sofort in der nötigen Klarheit erkannt worden wäre. Aber auch das hätte immer vom Gericht übergangen werden können.

Damit sind die Kläger (bewußt?) in eine äußerst ungünstige Lage versetzt: Sie müssen über einen Anwalt – möglichst Fachanwalt für Verwaltungsrecht – erst einen „Gnadenerweis“ der höheren Instanz beantragen, nämlich die Zulassung einer Revision, und können dann ihre Klagegründe vorbringen – diesmal nur über den Anwalt, der sich erst mühsam, in unserem Fall in die Reformmaterie, einarbeiten muß. Wegen der Schwierigkeit wird dann die Abrechnung nach Stundensätzen gefordert. Es können also leicht 20000 Euro zusammenkommen.

Heute morgen schrieb mir Trutz Graf Kerssenbrock (zeitweise auch CDU-Landagsabgeordneter):„Ihr Anliegen halte ich – politisch – für sehr unterstützungswürdig, weil auch ich Ihrer Meinung bin. Aber ob hier juristisch noch Erfolgsmöglichkeiten bestehen, wage ich doch – leider – ernsthaft zu bezweifeln. Zwar wäre ich ggfs. bereit, das Mandat zu übernehmen. Angesichts des besonderen Schwierigkeitsgrades aber … müßte ein Zeithonorar ausgemacht werden …

Aber auch, wenn sich das Gericht im Wesentlichen den Argumenten der Klage anschließt, ist keineswegs der Erfolg gesichert. Im Falle der Josefine Ahrens verzögert offensichtlich das OVG Lüneburg nach einem positiven Zwischenbescheid 2005 das endgültige Urteil, um nach dem Abitur der Schülerin das Verfahren einstellen zu können.

Im Unterschied dazu war das Bundesverfassungsgericht begierig darauf, den Kultusministern unter die Arme zu greifen und in aller Eile eine Entscheidung zu fällen – und es tat dies sogar, nachdem die Kläger im Juli 1998 ihre Klage zurückgezogen hatten. Damit kam es auch dem Verwaltungsgericht Berlin zuvor, bei dem „ein die Zulässigkeit der Reform verneinendes (Hauptsache-)Urteil … nicht nur anhängig, sondern bereits kurz vor der Terminierung“ war (Kopke).

Damit wird praktisch das unmöglich, was das Volk schon vor zehn Jahren demokratisch entschieden hatte.

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Sigmar Salzburg

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Detlef Lindenthal
14.02.2008 21.42
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Richterin Nordmann schrieb:
Ein Verstoß gegen die Bildungs- und Erziehungsziele insbesondere des § 4 Abs. 1 und 3 SchuIG ist nach alledem nicht festzustellen. Der hierzu unter Beweis gestellten Tatsache, dass Schüler nicht die Kommasetzung lernen, die sie später im Berufsleben benötigen ([Beweisantrag] Nr. 2), war schon deshalb nicht nachzugehen, weil es sich insoweit um einen unsubstantiierten Beweisantrag handelt, der eine aus Sicht des Gerichts willkürliche, letztlich aus der Luft gegriffene Behauptung beinhaltet, für die die Klägerin keine brauchbaren tatsächlichen Grundlagen genannt hat. Sie übersieht, dass mittlerweile sämtliche Schülerinnen und Schüler in der Bundesrepublik Deutschland seit Jahren nach der reformierten Rechtschreibung unterrichtet werden und mit dieser Schulausbildung in das Berufsleben gehen. Abgesehen davon, dass die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber die Verwendung der reformierten Rechtschreibung längst eingeführt haben, wird sich auch die Privatwirtschaft damit konfrontiert sehen, nur noch unter Berufseinsteigerinnen und -einsteigern auswählen zu können, die nach der reformierten Rechtschreibung unterrichtet worden sind. Eine anders ausgebildete Konkurrenz wird es insoweit nicht geben können. Sofern ein privater Arbeitgeber dennoch darauf bestehen sollte, dass in seinem Bereich ausschließlich die alte Rechtschreibung verwendet wird, so müssten sich die jeweiligen Berufsanfängerinnen und -anfänger darauf einstellen und zumindest im beruflichen Bereich die alte Rechtschreibung benutzen. Eine Disqualifizierung für das gesamte Berufsleben kann darin keinesfalls liegen.
Weil alle Schüler Falsches oder Unbrauchbares lernen, darf keiner sich beschweren??

Richterin Nordmann schrieb:
Ebensowenig war den klägerischen Beweisanträgen zu 1) und 3) nachzugehen. Zur Klärung der Tatsachenbehauptung, dass durch die Rechtschreibreform gängige Wörter der deutschen Sprache „verboten“ worden seien bzw. der Frage, ob die Benutzung bestimmter Wörter in der Schule „erlaubt“ sei, bedarf es einer Beweiserhebung nicht, weil es einerseits darauf nicht ankommt und weil sich andererseits die Beantwortung aus dem geltenden Recht herleiten lässt. Gemäß den hierzu gegebenen mündlichen Erläuterungen und den in der Anlage zu Protokoll gereichten schriftlichen Erläuterungen leitet die Klägerin ein von ihr angenommenes Verbot aus der Tatsache ab, dass bestimmte, aus zwei Teilen zusammengesetzte Wörter nicht mehr in einem Wort geschrieben und demgemäß in der Schule nicht mehr verwendet werden dürften (z. B. lahmlegen, kennenlernen, zuviel, wieviel, jedesmal). Die gebotene Schreibung ergibt sich aus der mit Erlass vom 18. April 2006 als verbindlich eingeführten Amtlichen Regelung der deutschen Rechtschreibung, bestehend aus einem Regelwerk und einem Wörterverzeichnis. Die Regelung über die Getrennt- und Zusammenschreibung ist in Teil I, B (§§ 33 ff) des Regelwerks zu finden. So lässt sich beispielsweise feststellen, dass das Wort „lahmlegen“ gemäß § 34 (2.2) weiterhin zusammengeschrieben werde darf und insofern in einer Schülerarbeit auch nicht als Fehler angestrichen und bewertet werden dürfte. Soweit die Klägerin aus diesen Regeln über das Getrennt- und Zusammenschreiben ein „Verbot“ oder auch ein „Erlaubtsein“ bestimmter Wörter ableiten will, so ist dies im Übrigen eine Bewertung, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich wäre.
Ja, die Wörter lahmlegen, sogenannte und kennenlernen waren „nur“ vorübergehend verboten und sind nun wieder erlaubt. Die Wörter wieviel, zuviel und jedesmal sind weiterhin bei Rotstiftstrafe verboten. Wörterverbot ist Sprachverbot; ein Sprachverbot ist mit Art. 1 GG nicht vereinbar.

Richterin Nordmann schrieb:
IM NAMEN DES VOLKES
Hier hat die Richterin einwandfrei böswillig gelogen: Für diese Behauptung „Im Namen des Volkes“ gibt es keinerlei Rechtfertigung; weder ist Frau Nordmann vom Volke gewählt, noch hat das Volk die sogenannte Rechtschreib„reform“ gewählt – im Gegenteil: Es hat die „Reform“ ausdrücklich abgewählt. Neue Richter braucht das Land.

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Detlef Lindenthal

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PL
14.02.2008 21.20
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Lieber Sigmar!

Während des Lesens dieses Urteils mußte ich meinen Widerwillen mehrmals überwinden, um weiterlesen zu können. Die Anmaßung und Verlogenheit steht gleich am Beginn des Urteils: „Im Namen des Volkes“. – Soll ich Dich nun bedauern oder mich mit Dir freuen? Ich weiß es nicht.

Die berechtigte Klage, welche Du im Namen Deiner Tochter erhoben hast, zeugt von Mut und Verantwortungsbewußtsein; die Abweisung derselben deutet dagegen auf den Charakter der Richter hin, deren Argumente nichts anderes als ein Potpourri aus Franz Kafkas und E.T.A. Hoffmanns Schriften sind. Das Urteil dieser Richter ist, angesichts der hohen deutschen Sprachkultur, eine Schande. Würde Karl Friedrich Flögel heute seine Geschichte des Grotesk-Komischen verfassen, dann würde er den Sprachverderbern des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts bestimmt ein eigenes Kapitel widmen.

Gruß aus Basel

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Sigmar Salzburg
14.02.2008 15.17
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Urteil des VG Schleswig v. 6.2.2008

[Scannerfehler vorbehalten]
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT
Ausgefertigt
Schleswig, den 12. Februar


Az.: 9 A 301/05
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In der Verwaltungsrechtssache
[…]
hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht – 9. Kammer – auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2008 durch die Richterin am Verwaltungsgericht Nordmann als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.

Tatbestand
Die im Jahre 1993 geborene Klägerin wendet sich gegen den in ihrer Schule praktizierten Unterricht nach den Regeln der reformierten Rechtschreibung. Bei Klageerhebung am 17. Oktober 2005 während des Schuljahrs 2005/2006 besuchte sie die 7. Klasse des beklagten Gymnasiums.
Ihr Begehren ist darauf gerichtet, die von ihr verwendeten Schreibweisen der herkömmlichen Orthografie nicht als Fehler zu markieren und zu werten sowie, sie in der herkömmlichen, vor Einführung der Rechtschreibreform üblichen Orthografie zu unterrichten. Es gehe ihr darum, die traditionelle Schreibweise diskriminierungsfrei verwenden zu dürfen, um traditionelle Kulturtechniken zu bewahren und eine Entfremdung mit der überlieferten großen Literatur zu verhindern.

Sie ist der Auffassung, dass sowohl die Durchsetzung der Rechtschreibreform vor dem 01.08.2005 als auch deren verbindliche Einführung zum 01.08.2005 unzulässig gewesen sei. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14.07.1998 sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, insbesondere der Ausgangspunkt, dass sich aus der Eigenart der Sprache begrenzende Wirkungen für Art und Ausmaß einer staatlichen Regelung ergäben. Die Rechtschreibreform sei trotz aller bis heute nicht ausgeräumten Angriffe auf sprachliche und grammatische Logik, auf Tradition und gute Sitten in Kraft gesetzt worden. Sie beinhalte willkürliche Systemveränderungen und bringe Fehlerquellen und neue Widersprüche in die Rechtschreibung. Dies gelte auch für die gegenwärtig, seit 2006 geltenden Regeln.

Obwohl das BVerfG sich nicht als „sprachwissenschaftlicher Obergutachter“ habe betätigen wollen und keine linguistischen Argumente zugelassen habe, müsse die sprachwissenschaftliche Richtigkeit der Reform – ein Sammelsurium unterschiedlichster Einfälle und Marotten – wegen der vom Gericht selbst angesprochenen begrenzenden Wirkung berücksichtigt werden. Darüber könne nicht pauschalierend entschieden werden.
Die vom BVerfG übernommene Bewertung des OVG Schleswig von 1997, dass die Prognose der Kultusverwaltung, die Rechtschreibreform werde die für eine Sprachgeltung notwendige allgemeine Akzeptanz finden, sei durch die tatsächliche Entwicklung widerlegt. Eine Akzeptanz sei trotz der betriebenen Zwangsmissionierung bis heute nicht eingetreten. Meinungsumfragen hätten belegt, dass nach wie vor die Mehrheit der Bevölkerung die Rechtschreibreform ablehne. Selbst bei Schülern und Lehrern finde die Reform keine Akzeptanz. Die ablehnende Haltung werde auch durch den als repräsentativ anzusehenden Volksentscheid in Schleswig-Holstein von 1998 belegt. Zahlreiche Politiker und Schriftsteller hätten sich über Jahre hinweg vehement gegen die Rechtschreibreform ausgesprochen. Nachdem sich die meisten Zeitungen zunächst angepasst hätten, seien etwa die FAZ im Jahre 2000 oder der Axel Springer Verlag im Oktober 2004 zur traditionellen Rechtschreibung zurückgekehrt. Noch im Jahre 2005 seien etwa 60 % der aktuellen Printmedien in herkömmlicher Rechtschreibung erschienen. Dieser Erkenntnis folgend habe das OVG Lüneburg im Jahre 2005 festgestellt, dass die reformierte Schreibweise nicht die allgemein übliche Schreibweise darstelle und deshalb auch nicht als „richtig“ gelten könne. Soweit einzelne Medienmagnaten sich mittlerweile doch für die Reformschreibung entschieden hätten und lohnabhängige Bürger der Reformschreibung zwangsweise unterworfen würden, sei dies unter dem Druck der Umerziehung und jahrzehntelanger Indoktrination uniformierter Schüler zustande komme und besage nichts über die Frage der Akzeptanz.

Die Reform sei von den schulgesetzlichen Bildungs- und Erziehungszielen nicht gedeckt. Die herkömmliche Orthografie sei weiterhin allgegenwärtig und habe deshalb auch als richtig zu gelten. Wenn sich die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler am anerkannten Stand der Wissenschaft zu orientieren habe, dürfe Falsches nicht gelehrt werden und Richtiges nicht als falsch bewertet werden. Im Übrigen wäre es ein Anschlag auf die deutsche Sprach- und Schreibkultur, wenn das Lesen in den Werken großer Schriftsteller wegen der Gefahr der Aneignung falscher Schreibweisen eingeschränkt werden müsste.

Die Rechtschreibreform verfolge keinen Gemeinwohlbelang und sei deshalb auch verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Sie ändere die Rechtschreibung nur um des Änderns willen. Schon die verhältnismäßig geringe Zahl von Änderungen ohne erkennbares System belege, dass es der Kultusministerkonferenz nicht um das Wohl der Schüler, sondern um die Erlangung von Macht durch Zugriff auf die Rechtschreibung gegangen sei und – späterhin – um Gesichtswahrung. Die angestrebte Erleichterung der Rechtschreibung sei nicht eingetreten; vielmehr habe die Reform zu einer Verkomplizierung der Rechtschreibung und zu einer größeren Fehlerträchtigkeit geführt. Schließlich könne die Reform auch deshalb nicht im öffentlichen Interesse liegen, nachdem sie eine repräsentative Ablehnung durch den Schleswig-Holsteinischen Volksentscheid erfahren habe. Daran könne auch die Tatsache nichts ändern, dass sich das Kieler Parlament nur ein Jahr später ohne Not über den eindeutig bekundeten Willen des Volkes hinweggesetzt und das Schulgesetz wieder geändert habe.

Hinzu komme, dass auch ein sicheres Lernen der „neuen Rechtschreibung“ nicht möglich sei, weil es sie nicht gebe. Hätten die jungen Leute bis 1996 vorwiegend durch ausgiebiges Lesen die Rechtschreibung erlernt, so sei dies heute nicht mehr möglich, da sie nicht mehr sicher sein könnten, ob eine Schreibung veraltet oder eine von den vielen reformierten oder wieder zugelassenen sei. So werde die Verinnerlichung eines bestimmten Schriftbildes durch das Durcheinander der verschiedenen Rechtschreibungen erheblich gestört. Selbst das an der Schule der Klägerin verwendete Lehrmaterial weise in etwa zur Hälfte noch die alte Rechtschreibung aus. So werde optisch-graphisch das grammatische Lernen fehlgeleitet und damit das sprachliche Empfinden verstümmelt. Hinzu komme, dass es seit 10 Jahren kein Wörterbuch mehr gebe, das einen bleibenden Stand der Schreibung der deutschen Wörter widerspiegele.

Schließlich sei es keine staatliche Aufgabe, überkommene Umgangsformen staatlich zu regeln. Die Verwendung der in weiten Bevölkerungskreisen als unhöflich empfundenen Kleinschreibung der vertraulichen Briefanrede „Du“ missachte den demokratischen Bildungsauftrag der Schulen, wozu auch die Erziehung des jungen Menschen zum sozialen Handeln gehöre. Insofern reiche es auch nicht aus, die Schreibung nunmehr freizustellen. Die Großschreibung als die traditionell übliche Höflichkeit müsse gelehrt werden; Abweichungen müssten als Fehler markiert werden.

Von einer rechtlichen Verbindlichkeit des die Rechtschreibreform einführenden Erlasses dürfe nach alledem nicht ausgegangen werden. Wenn das BVerfG meine, dass kein Bürger verpflichtet sei, die neue Rechtschreibung zu verwenden, so müsse das gleiche Recht auch den Schülern zustehen, sich der orthografischen Errungenschaften der deutschen Kultur in ihrer besten Form zu bedienen. Schüler wie auch Lehrer müssten das Recht haben, sich einer solchen Anordnung zu widersetzen. Lehrer hätten möglicherweise sogar eine Verweigerungspflicht.

Die Klägerin beantragt,
1. Schreibweisen, die der herkömmlichen Orthografie entsprechen, in den schriftlichen Arbeiten der Klägerin auch dann nicht als Fehler zu markieren und bewerten, wenn sie dem 1994 verabredeten Regelwerk oder späteren Änderungen desselben widersprechen.
2. die Klägerin in der herkömmlichen, vor der Einführung der Rechtschreibreform üblichen Orthografie zu unterrichten und den Unterricht von grammatisch und historisch Falschem zu unterlassen.
3. die Klägerin über die allgemein übliche Briefanrede zu unterrichten, wozu auch die Großschreibung der vertraulichen Anrede zählt.

Das beklagte Gymnasium beantragt, die Klage abzuweisen.
Es ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig ist. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es hinsichtlich der Einführung der neuen Rechtschreibung an der Darlegung fehle, durch das Handeln der beklagten Schule auf der Grundlage des geltenden Erlasses in eigenen Rechten verletzt zu werden. Entsprechend habe die Kammer bereits durch Urteil vom 21.02.2001 (9 A 309/99) eine vergleichbare Klage als unzulässig abgewiesen und dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.07.1998 Bezug genommen. Danach sei die Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler nach der reformierten Rechtschreibung nicht von wesentlicher Bedeutung für die Grundrechtsausübung. Die bewirkten Änderungen in der Rechtschreibung blieben vom Umfang her verhältnismäßig gering, weil sie quantitativ nur 0,5 v. H. des Wortschatzes beträfen. Auch qualitativ hielten sich die Neuregelungen und ihre Folgen für die schriftliche Kommunikation in engen Grenzen, so dass im Ergebnis jedenfalls kein unverhältnismäßiger Eingriff in grundgesetzlich geschützte Rechte feststellbar sei. Der durch die Rechtschreibreform veränderte Unterrichtsgegenstand, der Inhalt der veränderten Rechtschreibregeln und der Schriftsprache seien sowohl quantitativ als auch qualitativ nicht so gewichtig, als dass sie der Festlegung neuer Groblernziele gleichkämen. Die grundrechtlich verbürgte Kommunikationsmöglichkeit bleibe erhalten; das hohe Maß an Einheitlichkeit, welche Schreibung als Kommunikationsmittel im gesamten Sprachraum voraussetze, werde nicht beeinträchtigt.

Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten auch zum Parallelverfahren 9 A 300/05 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Leistungsklage statthaft, gerichtet auf die Vornahme bzw. Unterlassung einer nicht als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Amtshandlung. Obwohl in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht explizit geregelt, gelten für sie die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 14. Aufl., vor § 40, Rdnr. 8a mwN).
Eines vorherigen Antrages bei der jeweiligen Verwaltung – hier der beklagten Schule –bedarf es nicht (Kopp/Schenke aaO, Rdnr. 8a, 51). Davon abgesehen bestehen am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis auch keine Zweifel. Der im Laufe des Klageverfahrens mit der beklagten Schule geführte und eingereichte Schriftwechsel zeigt hinreichend deutlich, dass diese nicht gewillt ist, dem klägerischen Begehren nachzukommen.
Die bei einer Leistungsklagen in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO zu fordernde Klagebefugnis
Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass sie entsprechend den Regeln der herkömmlichen, bis 1996 geltenden Rechtschreibung einschließlich der bis dahin allgemein üblichen Briefanrede unterrichtet wird und ihre Schreibung nicht als falsch angestrichen und bewertet wird, wenn sie dieser herkömmlichen Rechtschreibung entspricht.
Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung ist die gegenwärtige Sach- und Rechtslage. Die Klägerin besucht derzeit die 9. Klasse eines schleswig-holsteinischen Gymnasiums. Dort wird gemäß Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein vom 18. April 2006 (NBIMBF 2006, 109) auf der Grundlage der Amtlichen Regelung der deutschen Rechtschreibung in der Fassung von 2006 unterrichtet. Der Erlass erklärt die Amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung in den Schulen für rechtlich verbindlich und schreibt damit den Rechtschreibunterricht und die vorzunehmende Bewertung von Rechtschreibung verbindlich vor. Schreibweisen, die durch diese Amtliche Regelung überholt sind, durften lediglich bis zum 31. Juli 2007 nicht als Fehler markiert und bewertet werden.

Die beklagte Schule ist passivlegitimiert, auch wenn sie den geltend gemachten Anspruch zutreffend schon deshalb zurückweist, weil sie an den anderslautenden Erlass des Ministeriums (aaO) als Schulaufsichtsbehörde gebunden ist und den Lehrern insoweit auch kein eigener pädagogischer Verantwortungsbereich zusteht. Tatsächlich ergibt sich eine solche Bindung aus § 34 Abs. 1 Satz 2 SchulG. Diese Bindung besagt allerdings nicht, dass nur das Ministerium als richtiger Klagegegner in Frage kommt, weil in der Sache und den Inhalt eines Erlasses zu streiten ist. Eine solche Klage wäre zwar denkbar, (wenn man den Erlass als normkonkretisierende [so OVG Schleswig, Beschl. v. 13.8.1997 – 3 M 17/97 -], unmittelbar nach außen wirkende und damit justiziable Verwaltungsvorschrift [vgl. Kopp/Schenke aaO, §47, Rdnr. 29] ansieht), ist aber nicht zwingend. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des §34 Abs. 1 Satz 2 SchulG ist die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Weisung oder Anordnung. Sollte sich der gegenwärtig geltende Erlass des Ministeriums demnach als rechtswidrig erweisen, entfiele die von der beklagten Schule geltend gemachte Bindung und stünde der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht entgegen.

Die Amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung 2006 ist ihrerseits rechtlich nicht zu beanstanden, da sie sich formal und materiell im Rahmen geltenden Rechts bewegt und etwaige Rechte der Schülerinnen und Schüler nicht verletzt. Die Reform ist durch den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß Art. 7 Abs. 1 GG und die einfachgesetzliche Bestimmung der Bildungs- und Erziehungsziele in § 4 SchulG hinreichend gedeckt. Dies galt bereits vor der verbindlichen Einführung der Rechtschreibreform (BVerfG aaO) und gilt auch heute noch. Der Rechtsprechung des BVerfG hat sich das Bundesverwaltungsgericht (mit Urt. v. 24.03.1999 – 6 C 9/98 – BVerwGE 108, 355) mit Blick auf das Berliner Schulrecht angeschlossen. Ihr folgt auch das erkennende Gericht unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage.

Bereits das BVerfG hatte darauf hingewiesen, dass die Rechtschreibung als Inbegriff der Regeln über die richtige Schreibung dem Ziel dient, im Interesse der Kommunikation die Einheitlichkeit des Schreibens sicherzustellen. In der Schule ist sie Gegenstand des Unterrichts und Maßstab der Leistungsbewertung (BVerfG aaO, S. 219) und insoweit auch einer staatlichen Regelung zugänglich. Für den Bereich der Schulen ergibt sich dies aus Art. 7 Abs. 1 GG, der dem Staat mit der Aufsicht über das Schulwesen auch die Befugnis zuweist, Bestimmungen über Art und Inhalt des Schulunterrichtes zu treffen. Hierzu zählt auch die Festlegung von Regeln und Schreibweisen. Sowohl Lehrer wie Schüler benötigen „möglichst sichere, verbindliche, aber auch verständliche Grundlagen für richtiges Lehren und Lernen der deutschen Schreibung sowie zuverlässige Maßstäbe für die Benotung der insbesondere im Rechtschreibunterricht geforderten schulischen Leistungen“ (BVerfG aaO, S. 246 ff.). Im Übrigen ergibt sich aus der Eigenart der Sprache weder ein Regelungsverbot noch beschränkt diese die inhaltliche Gestaltung der Rechtschreibung auf ein Nachzeichnen dessen, was in der Schreibgemeinschaft ohne staatlichen Einfluss an allgemein anerkannter Rechtschreibung bereits entstanden ist. Dass die Regelung über die richtige Schreibung jedenfalls auch Sache von Staat und Schule ist, ist in der deutschen Orthografiegeschichte zumindest seit Mitte des 19. Jahrhunderts belegt (BVerfG aaO, S. 247 mwN; Menzel: Von Richtern und anderen Sprachexperten – Ist die Rechtschreibreform ein Verfassungsproblem? NJW 1998, 1177, 1178 mwN). Ist die Rechtschreibung einschließlich der Anrede in Briefen im schulischen Bereich mithin einer staatlichen Regelung zugänglich, kann diese auch von den Ländern getroffen werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung „Vorbildcharakter für alle haben soll, die sich an einer allgemein gültigen Rechtschreibung orientieren möchten“, weil Schule in Wahrnehmung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages notwendigerweise auch nach außen wirkt, Verhaltensweisen des Einzelnen beeinflusst und Werte schafft auch für das soziale Miteinander der Menschen. Im Übrigen obliegt es den Ländern, im Wege der Selbstkoordinierung und Abstimmung mit anderen Stellen eine möglichst weitgehende Einheitlichkeit herzustellen (BVerfG aaO, S. 248).

Die Regelung der Rechtschreibung unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt. Eine solche Regelung ist für die Verwirklichung möglicherweise betroffener Grundrechte von Eltern, Schülern oder auch außenstehenden Dritten nicht so wesentlich, als dass der parlamentarische Gesetzgeber sich dem annehmen müsste. Nach sorgfältiger Auswertung der zahlreich eingeholten Stellungnahmen war das BVerfG schon 1998 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Neuregelung auf Seiten der Schüler zu einem erleichterten Erlernen der Schriftsprache führen werde, ohne die Lesbarkeit und Verständlichkeit der nach den neuen Regeln geschriebenen Texte zu beeinträchtigen. Dies folge daraus, dass die Reform mit Ausnahme der Änderung der bisherigen „ß-Schreibung“ in quantitativer Hinsicht nur einen geringen Teil des Wortschatzes betreffe und sich zudem auch qualitativ in engen Grenzen halte. Den nach den neuen Regeln ausgebildeten Schülern bleibe die Kommunikation möglich auch mit solchen Personen, die weiter die traditionelle Schreibweise bevorzugten. Dies sei selbst von den Kritikern der Rechtschreibreform nicht bestritten worden. Davon ausgehend, dass die Lesbarkeit alter wie neuer Texte praktisch nicht beeinträchtigt werde, könnten die Schüler selbstverständlich auch mit den traditionellen Schreibweisen vertraut gemacht und an die klassische Literatur in deren ursprünglicher Schreibweise herangeführt werden. Eine etwaige Hemmschwelle oder die Gefahr einer Verunsicherung durch die verschiedenen Schreibweisen vermochte das BVerfG nicht erkennen (BVerfG aaO, S. 251 ff. mwN).

All diese Überlegungen sind auf gegenwärtige Sach- und Rechtslage zu übertragen. Auch wenn die seit 1998 als verbindlich eingeführten Rechtschreibregeln bis heute mehrfach geändert worden sind und diese Änderungen mehrfache Ungewöhnungen erforderlich gemacht haben, sind die heute geltenden Regeln – Stand 2006 – im Ergebnis und im Vergleich zu denen von 1998 in ihrer reformerischen Kraft wieder zurückgeschraubt worden. Dies sieht auch die Klägerin so. Aus diesem Grunde bedarf es heute erst recht keiner gesetzlichen Regelung. Dies gilt auch mit Blick auf das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG, zumal die Vermittlung und Fortentwicklung des richtigen Schreibens traditionell Angelegenheit des staatlichen Schulwesens ist und das Elternhaus insoweit allenfalls unterstützend mitwirkt (BVerfG aaO, S. 252 ff.; Gärditz aaO, S. 3532 f.). Im Übrigen darf bei der Bewertung der Grundrechtsrelevanz nicht verkannt werden, dass Schülerinnen und Schüler im Alter der Klägerin von Anfang an nach den Regeln der reformierten Rechtschreibung unterrichtet worden sind und insofern ein Umlernen von der herkömmlichen Rechtschreibung nicht einmal geboten war. Umso weniger ist heute deshalb auch zu erkennen, dass mit der Rechtschreibreform – wie etwa bei der Einführung der Sexualkunde – neue Bildungsziele eingeführt würden. Tatsächlich verbleibt die Rechtschreibreform im Bereich technischer Fragen der Lehrplangestaltung und wertfreier Wissensvermittlung, der von den schulgesetzlichen Vorgaben abgedeckt ist (BVerfG aaO, S. 255 ff.; Gärditz aaO).
Schließlich hat die Rechtschreibreform auch für außenstehende Dritte keine grundrechtliche Relevanz, bleibt ihnen die Rechtschreibung doch freigestellt. Soweit privatwirtschaftliche Unternehmen aus marktorientierten Gründen heraus die Entscheidung treffen, sich der reformierten Rechtschreibreform anzuschließen, ist dies nur eine mittelbare Folge der mit der Rechtschreibreform angestrebten und juristisch akzeptierten Vorbildfunktion. Insofern kann auch nicht von einer „Zwangsmissionierung“ oder einer erzwungenen gesellschaftlichen Veränderung gesprochen werden (vgl. BVerfG aaO, S. 258 ff.). Dabei wird nicht verkannt, dass Rechtschreibung zu einem maßgeblichen Teil „Derivat des schulisch vermittelten Bildungsauftrags des Staates“ ist (Gärditz aaO, S. 3532).

Dass die Rechtschreibreform nach wie vor politisch umstritten ist und von gesellschaftlicher Relevanz ist, führt für sich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich im o.g. Sinne verstanden werden müsste (BVerfG aaO, S. 251 mwN; Menzel, aaO S. 1182). Sofern allerdings angenommen werden sollte, dass auch eine gesamtgesellschaftliche Wesentlichkeit einen Gesetzesvorbehalt bewirken kann, läge eine solche auch unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung von Schulen (und Ämtern) in die Gesellschaft in Anbetracht der bereits beschriebenen geringen Intensität jedenfalls nicht vor (Gärditz aaO, 3533 mwN). Im Übrigen dürfte die Sprache als allgemeines Kommunikationsmedium mit Ausnahme des schulischen und behördlichen Bereiches einer hoheitlichen Regelung von vornherein nicht zugänglich sein (Roellecke: Grundrecht auf richtiges Deutsch? NJW 1997, 2500). Ein lediglich gefühltes Ärgernis oder die Umstrittenheit der Rechtschreibung im gesellschaftlichen Diskurs ist rechtlich nicht greifbar (Gärditz aaO S. 3533 mwN). Entsprechend geht auch das Schleswig-Holsteinische OVG davon aus, dass Sprache im Allgemeinen nicht durch parlamentarische Gesetze formbar ist (Beschluss vom 13.08.1997 -3M17/97-Umdr. S. 15).
Inhaltlich ist der hier in Rede stehende Erlass vom 18. April 2006 von den in § 4 SchuIG formulierten allgemeinen Bildungs- und Erziehungszielen in Verbindung mit den speziellen Anforderungen für die einzelnen Schularten (§§ 41 ff. SchuIG) gedeckt. Diese Bildungs- und Erziehungsziele konkretisieren den staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung der Elternrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG, aber vor allem unter Berücksichtigung des Rechts des jungen Menschen auf eine seiner Begabung, seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Ausbildung (vgl. § 4 Abs. 1 SchuIG). Sie formulieren Maßstäbe für die Auslegung des Gesetzes und der nachfolgenden Verordnungen und Erlasse und sind zudem Leitlinie für alle im Schulwesen Tätigen (Karpen in: Karpen/Popken, Komm, zum Schlesw.-Holst. Schulgesetz, Loseblattsammlung, Okt. 2007, §4 Anm. 1).

Das in § 4 Abs. 1 SchuIG einfachgesetzlich angesprochene und der Landesverfassung nur als Komplementärstück zur allgemeinen Schulpflicht zu entnehmende (vgl. Helle-Meyer in: Caspar/Ewer/Nolte/Waack, Komm, zur Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2006, Art. 8 Rdnr. 16) Recht auf Bildung gibt ein entsprechendes Abwehr- und Forderungsrecht, wie es die Klägerin geltend macht, allerdings nicht her. Weder normiert es irgendwelche hinreichend bestimmten Ansprüche noch enthält es eine spezielle Aussage hinsichtlich der Korrektur und Bewertung der Rechtschreibung oder der Verwendung einer bestimmten Rechtschreibung im Unterricht. Es erschöpft sich vielmehr in der Wiedergabe dessen, was sich ohnehin als Recht auf Bildung aus dem staatlichen Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 LV ergibt, gerichtet auf individuelle Teilhabe an der staatlichen Veranstaltung „Schule“. Als programmatische, objektiv rechtliche Vorhalteverpflichtung belässt es der Schulverwaltung im Übrigen einen breiten Ausgestaltungsspielraum (vgl. Helle-Meyer aaO, Rdnr. 2, 16, 18). Es geht damit auch nicht über das verfassungsrechtlich zu begründenden Teilhaberecht hinaus, wie es aus einer Zusammenschau aus Art. 12, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitet wird (Helle-Meyer aaO, Rdnr. 18; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, 4. Aufl. Rdnr. 172; vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 09.06.2005 – 6 A 6717/04 – in juris, Rdnr. 41 ff. mwN).

Individualrechtlich erschöpft es sich ebenso wie die genannten Grundrechte darin, staatlichen Eingriffen bei der Wahrnehmung des Erziehungsauftrags (verfassungs-)rechtliche Grenzen zu setzen. Es kann insofern zwar als Abwehrrecht gegen individuelle Maßnahmen und generelle Regelungen der staatlichen Schulaufsicht in Anspruch genommen werden, beinhaltet aber von vorneherein keinen individuellen Leistungsanspruch (vgl. VG Hannover aaO, Rdnr. 48 f.).
Die im Erlass vom 18. April 2006 enthaltene Vorgabe, Schreibweisen, die der Amtlichen Regelung der deutschen Rechtschreibung widersprechen, als Fehler zu markieren und zu bewerten, steht den Bildungs- und Erziehungszielen des § 4 SchuIG iVm mit den schulartspezifischen Anforderungen gem. §§ 41 ff SchuIG nicht entgegen. Aus § 4 SchuIG lässt sich ableiten, dass den Schülerinnen und Schülern das Lesen und Schreiben der deutschen Sprache zu vermitteln ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. vom 13.07.1997 – 3 M 17/97 – Umdr. S. 12). Hierzu gehört, die „richtige“ Schreibung zu lehren und richtig geschriebene Wörter nicht als falsch anzustreichen (so auch OVG Lüneburg, Beschl. vom 13.09.2005 – 13 MC 214/05 – NJW 2005, 3590 ff). Entgegen der Auffassung der Klägerin und des OVG Lüneburg handelt es sich bei der „richtigen“ Schreibung allerdings nicht zwangsläufig um die herkömmliche Rechtschreibung, wie sie vor der ersten Reform Anfang der 90'er Jahre allgemein üblich war.
Weder das Gesetz noch die Verfassung legen fest, wie die „richtige“ Schreibung aussieht, d.h. nach welchen konkreten Schreibweisen und Regeln Rechtschreibung zu lehren und zu bewerten ist. Lehrpläne zu definieren und Regeln zur Leistungsbewertung im Rahmen der geltenden Gesetze aufzustellen, bleibt vielmehr Sache der Schulverwaltung als fachlich dazu berufener Stelle der Exekutiven. Dazu gehört auch die Pflege der Rechtschreibung (BVerfG aaO, S. 245; zustimmend Gärditz aaO, S. 3533). Soweit das OVG Lüneburg in seinem soeben zitierten Beschluss aus 2005 meint, von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des Bundesverwaltungsgerichts abweichen zu müssen, weil „richtig“ nur das sein könne, was bisher und gegenwärtig in der Gesellschaft an Rechtschreibung praktiziert werde, so dass die Einführung einer speziellen „Schülerschreibung“ den Bildungs- und Erziehungszielen jedenfalls solange widerspreche, bis sich die neue Rechtschreibung – infolge ihrer schulischen Vermittlung – allgemein durchgesetzt habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Dies zunächst deshalb nicht, weil die „allgemein üblichen“ Regeln nicht zugleich und zwangsläufig die „geltenden“ Regeln sind. Gesteht man dem Staat im Rahmen der gesetzlich festgelegten Bildungs- und Erziehungsziele die Befugnis zu, nicht nur die in der Gesellschaft überwiegend praktizierte Rechtschreibung nachzuzeichnen, sondern auch Neuregelungen einzuführen und diese über die Schule in die Gesellschaft zu transportieren (BVerfG aaO, S. 247 ff), muss dies gerade auch dann gelten, wenn die Neuregelungen mangels durchgängiger Akzeptanz noch nicht zur allgemein üblichen Schreibung in der Gesellschaft gehören. Rechtschreibung wird seit Mitte des 19. Jahrhunderts staatlich vorgegeben und hat erst über die Schulorthografie zur Vereinheitlichung gefunden. Selbst der Duden war nicht nur ein „Seismograph einer vom Volk geprägten Orthographie“, sondern verfügte seit 1955 über ein sprachpolitisches Mandat. Auf dieser Grundlage nahm die Dudenredaktion eine wissenschaftlich begründete Sprachpflege für sich in Anspruch, indem sie regulierend in das Sprachgeschehen eingriff und sprachliche Normen setzte (BVerfG aaO, S. 248; Menzel aaO, S. 1178 f mwN). Hiervon ausgehend übersieht das OVG Lüneburg des Weiteren, dass sich eine neue Rechtschreibung infolge ihrer schulischen Vermittlung nur dann durchsetzen kann, wenn sie in der Schule auch gelehrt wird.

Ein „richtig“ oder „falsch“, wie das OVG Lüneburg und ihm folgend die Klägerin in Abhängigkeit von der gesellschaftlichen Akzeptanz es verstehen, kann es daher nicht geben. Rechtschreibung ist vor allem eine Definitionsfrage, sie beruht „auf einer Mischung aus gesellschaftlichem Wildwuchs, linguistischer Formung und schulorthographischer Normierung“ (Menzel aaO, S. 1179). Auch wenn die Sprachformung als gesellschaftlich kulturelles Phänomen eines Mindestmaßes an Akzeptanz in der Bevölkerung bedarf, entzieht sich die Frage, ob die Rechtschreibreform angesichts des weiterhin bestehenden Widerstands gelungen ist, naturgemäß einer juristischen Beurteilung (Gärditz aaO, S. 3533).

Um die Vereinbarkeit der durch Erlass verbindlich eingeführten Rechtschreibregeln mit höherrangigem Schulrecht zu überprüfen, bedarf es folglich anderer Maßstäbe und vor allem der Berücksichtigung, dass die Vermittlung sowie die Fortentwicklung des richtigen Schreibens traditionell vorrangig Angelegenheit des staatlichen Schulwesens ist {BVerfG, aaO, S. 252 f, 256; Gärditz aaO S. 3533). Der der Kultusverwaltung einzuräumende weite Entscheidungsspielraum führt dazu, dass die von ihr getroffenen Entscheidungen gerichtlicherseits nur auf ihre Vertretbarkeit und die Einhaltung verfassungsrechtlicher Grundsätze hin – wie etwa das Willkürverbot – überprüft werden können. Darüber hinaus kommt es statt einer allgemeinen Akzeptanz oder des Maßes außerschulischer Verwendung darauf an, ob hinsichtlich Art und Ausmaß der sprachlichen Regelungen die sich aus der Eigenart der Sprache ergebende begrenzende Wirkung (BVerfG aaO, S. 246) beachtet worden ist. Diese Grenzen waren, wie das BVerfG 1998 festgestellt hat, bei der ursprünglichen Reform eingehalten worden. Nichts anderes lässt sich heute feststellen. Wie bereits dargelegt, bewegt sich der Umfang der Reform heute erst recht in einem marginalen Bereich und betrifft die vor der Reform praktizierte Rechtschreibung nur in Randbereichen. Gerade nach den mehrfachen Korrekturen und der damit einhergehenden Liberalisierung zahlreicher Rechtschreibregeln ist dem BVerfG auch heute darin zu folgen, dass die Annahme der Kultusverwaltung, die Neuregelung werde auf Seiten der Schüler zum erleichterten Erlernen der Schriftsprache führen, ohne Lesbarkeit und Verständlichkeit der nach den neuen Regeln geschriebenen Texte ernsthaft zu beeinträchtigen, nicht zu beanstanden ist und dass vor allem auch die Kommunikation der nach diesen Regeln ausgebildeten Schülerinnen und Schüler auch mit solchen Personen möglich ist, die weiter die traditionelle Schreibweise bevorzugen.

Ein Verstoß gegen die Bildungs- und Erziehungsziele insbesondere des § 4 Abs. 1 und 3 SchuIG ist nach alledem nicht festzustellen. Der hierzu unter Beweis gestellten Tatsache, dass Schüler nicht die Kommasetzung lernen, die sie später im Berufsleben benötigen (Nr. 2), war schon deshalb nicht nachzugehen, weil es sich insoweit um einen unsubstan-tiierten Beweisantrag handelt, der eine aus Sicht des Gerichts willkürliche, letztlich aus der Luft gegriffene Behauptung beinhaltet, für die die Klägerin keine brauchbaren tatsächlichen Grundlagen genannt hat. Sie übersieht, dass mittlerweile sämtliche Schülerinnen und Schüler in der Bundesrepublik Deutschland seit Jahren nach der reformierten Rechtschreibung unterrichtet werden und mit dieser Schulausbildung in das Berufsleben gehen. Abgesehen davon, dass die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber die Verwendung der reformierten Rechtschreibung längst eingeführt haben, wird sich auch die Privatwirtschaft damit konfrontiert sehen, nur noch unter Berufseinsteigerinnen und -einsteigern auswählen zu können, die nach der reformierten Rechtschreibung unterrichtet worden sind. Eine anders ausgebildete Konkurrenz wird es insoweit nicht geben können. Sofern ein privater Arbeitgeber dennoch darauf bestehen sollte, dass in seinem Bereich ausschließlich die alte Rechtschreibung verwendet wird, so müssten sich die jeweiligen Berufsanfängerinnen und -anfänger darauf einstellen und zumindest im beruflichen Bereich die alte Rechtschreibung benutzen. Eine Disqualifizierung für das gesamte Berufsleben kann darin keinesfalls liegen.

Ebensowenig war den klägerischen Beweisanträgen zu 1) und 3) nachzugehen. Zur Klärung der Tatsachenbehauptung, dass durch die Rechtschreibreform gängige Wörter der deutschen Sprache „verboten“ worden seien bzw. der Frage, ob die Benutzung bestimmter Wörter in der Schule „erlaubt“ sei, bedarf es einer Beweiserhebung nicht, weil es einerseits darauf nicht ankommt und weil sich andererseits die Beantwortung aus dem geltenden Recht herleiten lässt. Gemäß den hierzu gegebenen mündlichen Erläuterungen und den in der Anlage zu Protokoll gereichten schriftlichen Erläuterungen leitet die Klägerin ein von ihr angenommenes Verbot aus der Tatsache ab, dass bestimmte, aus zwei Teilen zusammengesetzte Wörter nicht mehr in einem Wort geschrieben und demgemäß in der Schule nicht mehr verwendet werden dürften (z. B. lahmlegen, kennenlernen, zuviel, wieviel, jedesmal). Die gebotene Schreibung ergibt sich aus der mit Erlass vom 18. April 2006 als verbindlich eingeführten Amtlichen Regelung der deutschen Rechtschreibung, bestehend aus einem Regelwerk und einem Wörterverzeichnis. Die Regelung über die Getrennt- und Zusammenschreibung ist in Teil I, B (§§ 33 ff) des Regelwerks zu finden. So lässt sich beispielsweise feststellen, dass das Wort „lahmlegen“ gemäß § 34 (2.2) weiterhin zusammengeschrieben werde darf und insofern in einer Schülerarbeit auch nicht als Fehler angestrichen und bewertet werden dürfte. Soweit die Klägerin aus diesen Regeln über das Getrennt- und Zusammenschreiben ein „Verbot“ oder auch ein „Erlaubtsein“ bestimmter Wörter ableiten will, so ist dies im Übrigen eine Bewertung, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich wäre.

Von einer Willkürlichkeit der Reformregeln kann schon wegen des insgesamt geringen Umfangs der Veränderungen und des lang andauernden Reformprozesses unter breiter Beteiligung gesellschaftlich relevanter Gruppen nicht gesprochen werden. Seit seinem Anstoß Ende der 80'er Jahre war das Verfahren dadurch geprägt, dass die Reformdiskussion der Öffentlichkeit zugänglich war, Zahlreiche Fachkonferenzen wurden durchgeführt, Verbände angehört, verschiedene Reformkonzepte erarbeitet und publiziert, aber auch verworfen. Der erste Reformbeschluss im Dezember 1995 entsprach dem unangefochtenen Konsens zwischen dem Bundesminister des Innern und allen zuständigen Landesministern, getragen von einer breiten Zustimmung der Bildungsverbände (von der GEW bis zum Philologenverband) und der Elternbeiräte (Menzel aaO, S. 1179 mwN; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. vom 13.07.1997 – 3 M 17/97 – Umdr. S. 17 f). Im An-schluss daran hat die Kommission für die deutsche Rechtschreibung die ihr zugewiesene Aufgabe, die Einführung der Neuregelung zu begleiten und die künftige Sprachentwicklung zu beobachten, weiterhin wahrgenommen und verschiedene Berichte mit Änderungsvorschlägen erstellt. Das aus dem 4. Bericht mündende neue Regelwerk mit Stand 2004 wurde im Juni 2004 von der Kultusministerkonferenz gebilligt mit der Vorgabe, die Entwicklung des Schriftgebrauchs weiterhin zu beobachten. Als Antwort auf die anhaltende Kritik an der Rechtschreibreform wurde im Dezember 2004 ein „Rat für deutsche Rechtschreibung“ eingerichtet, dem neben fachlich ausgewiesenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Sprachpraktiker aus dem Verlagswesen, der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage, aus dem pädagogischen sowie aus dem journalistischen und schriftstellerischen Bereich angehören, die über besondere Erfahrungen und Kenntnisse mit Schreibregeln und der Schreibpraxis verfügen (so nachzulesen unter http://www.recht-schreibrat.com). Die von ihm erarbeiteten Empfehlungen fanden im März 2006 die Zustimmung der Kultusministerkonferenz und Ende April 2006 die Zustimmung der Ministerpräsidentenkonferenz; aus ihnen entstand das aktuell geltende Regelwerk.

Aus alledem ergibt sich zugleich, dass auch eine Verletzung von Grundrechten nicht gegeben ist. Während das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ohnehin allenfalls indirekt berührt wäre und vom BVerfG mit Blick auf die Schülerinnen und Schüler auch gar nicht erst geprüft worden ist, dürfte eine Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG schon angesichts des von der Klägerin mittlerweile erreichten Alters und persönlichen Entwicklungsstandes zweifelhaft sein. Die Kennzeichnung und Bewertung von Schreibweisen, die von der neuen Rechtschreibung abweichen sowie ein fehlender Unterricht in der herkömmlichen Orthografie dürfte, nachdem die Klägerin eine sprachliche Grundsicherheit in Wort und Schrift mit Abschluss der Grundschule bereits erreicht hat, die Schwelle eines spürbaren Grundrechtseingriffs kaum überschreiten. Aufgabe des weiterführenden Gymnasiums ist es gemäß § 44 Abs. 1 SchuIG, ihr im Anschluss an die Grundschule eine Allgemeinbildung zu vermitteln, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums oder einer vergleichbaren Berufsausbildung entspricht. Dies setzt die in der Grundschule erlernten Kulturtechniken voraus und führt zu der Annahme, dass die Klägerin die die Rechtschreibung prägenden Abschnitte ihrer Schullaufbahn demnächst hinter sich gelassen haben wird (vgl. VG Hannover, Urteil vom 09.06.2005 – 6 A 6717/04 – in juris Rdnr. 52).
Dessen ungeachtet ist dem BVerfG in seiner Annahme zu folgen, dass Grundrechte der Schülerinnen und Schüler durch die im Erlasswege eingeführte reformierte Rechtschreibung jedenfalls nicht verletzt werden. Weder der von der Exekutiven angenommene Gemeinwohlbelang noch die Verhältnismäßigkeit der Rechtschreibreform im engeren Sinne sind heute zu bezweifeln. Insoweit bleibt an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass es allein darum geht, in Wahrnehmung schulischer Aufgaben Regeln aufzustellen, nach denen Schülerinnen und Schüler Lesen und Schreiben als grundlegende Kulturtechnik vermittelt bekommen. Solange diese Regeln geeignet sind, die Lese- und Schreibfähigkeit der nachwachsenden Generation sicherzustellen und die Kinder in die Lage versetzt werden, anhand der erlernten Sprache und Schreibung in der Gesellschaft und in der Berufswelt zu kommunizieren, ist die Reform juristisch betrachtet von einem ausreichenden öffentlichen Interesse getragen und rechtlich nicht zu beanstanden, mag sie im privaten und gesellschaftlichen Bereich auch auf Kritik stoßen. Bei aller Kritik an der Sinn-haftigkeit und Notwendigkeit des Reformwerkes ist im Übrigen zu bedenken, dass auch die Diskussion um den bis zur Reform entstandenen „Regel-Dschungel“ durch die Duden-Normierung ein Grund war, die Rechtschreibreform überhaupt anzugehen (Menzel aaO, NJW1998, 1178, 1179).
Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung statthaft, wenn diese von dem O-berverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim

Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht
Brockdorff-Rantzau-Straße 13
24837 Schleswig


zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem

Schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgericht
Brockdorff-Rantzau-Straße 13
24837 Schleswig


einzureichen.
Jeder Beteiligte muss sich für diesen Antrag durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Nordmann

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rrbth
12.02.2008 08.40
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Ja, „Lautsprache“ fand ich auch seltsam, und ich habe das nicht nachgeschaut. Aber beachten Sie die Quelle: Focus-online. Das spricht nicht unbedingt für Fehlerfreiheit.

Wichtig waren mir jedoch die letzten drei Sätze. Und die werden wohl stimmen.

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PL
11.02.2008 16.17
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Liebe/r rrbth!

Daß sich taubstumme Menschen vermittelst einer Lautsprache verständigen können, erscheint mir unbegreiflich. Die richtige Antwort auf die Frage lautet nach meinem Bedünken: Zeichensprache.

Gruß von Peter Lüber

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