„Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“
[Das schmale Bändchen] ... stammt aus der Feder des promovierten Juristen Christian Rath, der als rechtspolitischer Korrespondent für den „Kölner Stadtanzeigers“ oder die „taz“ arbeitet.
Gleich zu Beginn betont er, dass Karlsruhe das Grundgesetz auslege, dabei aber sehr wohl auch Politik betreibe. Dem Bundesverfassungsgericht kommt gar eine besondere Macht zu. Als Institution ist es in einer Demokratie auch nicht die Normalität. Gut die Hälfte der demokratischen Staaten der Welt kennt kein eigenes Verfassungsgericht. Und nur in wenigen Fällen verfügt es über so viel Einfluss. Denn, so formuliert Rath ebenso knapp wie salopp: „Deutschland weiß erst, wo’s langgeht, wenn Karlsruhe gesprochen hat“ (S. 9).
Nach einigen Ausführungen zu Entwicklung und Funktion des Bundesverfassungsgerichts erläutert der Autor, wie es direkt oder indirekt als Zwitter agiert: „Einerseits ist es Gericht, anderseits politisches Organ“ (S. 19). Denn man beschränkt sich keineswegs auf die Entscheidung konkreter Fälle. Rath macht anschaulich die weiteren Einflussmöglichkeiten deutlich: Sie reichen vom Gestaltungsspielraum bei der Auslegung von Gesetzen über Regelungen zum Verfahren bei bedeutenden Urteilen bis zu öffentlichen Stellungnahmen der Richter…
Armin Pfahl-Traughber
hpd.de 12.2.2013
Christian Rath, Der Schiedsrichterstaat.
Die Macht des Bundesverfassungsgerichts,
Berlin 2013 (Verlag Klaus Wagenbach), 95 S., 14,90 €.
Leider war die politische Zielrichtung der von den Parteien eingesetzten Verfassungsrichter bei der Klage gegen die „Rechtschreibreform“ unterschätzt worden. Hätte man den Spruch der Bundesverwaltungsgerichts abgewartet, dann wäre sie seit 15 Jahren mausetot. Dazu sei daran erinnert:
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes v. 14. 7.1998 unter Vorsitz von Hans-Jürgen Papier (CSU) und der Präsidentin Jutta Limbach (SPD) war nicht unparteiisch:
„Nicht nur die dürftige Argumentation, sondern auch die Umstände des Verfahrens zeigen, dass es dem BVerfG nicht um unbefangene Rechtsfindung, sondern darum ging, der KMK beizuspringen“ (Dr. Wolfgang Kopke, Mainz, in Neue Juristische Wochenzeitung 49/2005).
|