Direkte Demokratie
Der Humanistische Pressedienst veröffentlichte Überlegungen von Henry Mattheß zu den „Quoren“ bei Volksabstimmungen. Bekanntlich scheiterte auch der direktdemokratische Widerstand gegen die Rechtschreib„reform“ daran, daß die meist nicht quorenlegitimierten Landesregierungen durch die Willkür-Quoren der Landesgesetze gegen Volksentscheide geschützt werden, so daß diese Hürde nur in Schleswig-Holstein mit Erfolg überwunden werden konnte (um wenige Monate darauf vom Parlament annulliert zu werden):
Landesregierung scheitert seit Jahren an Zustimmungsquorum
Von Henry Mattheß
SCHWERIN. (hpd) Mecklenburg-Vorpommern (M-V) erlebte am 6. September seinen zweiten Volksentscheid seit der Neugründung des Landes 1990, womit das Land nun stolz auf ganze zwei Anwendungsfälle direkter Demokratie in Form von Volksabstimmungen innerhalb von 25 Jahren zurückblicken kann.
Eine Initiative von Richterbund M-V und dem Verein Pro Justiz M-V hatte die Aufhebung des 2013 vom Landtag beschlossenen Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes zum Ziel. Dieses Gesetz sieht eine Reduzierung der Anzahl der Amtsgerichtsbezirke vor und wird seit 2014 umgesetzt. Laut Initiatoren der Volksabstimmung bedeutet diese Gerichtsstrukturreform für Teile der Bevölkerung erheblich längere Wege von teilweise über 50 km zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen. Außerdem werden die für den Haushalt anvisierten Einspareffekte bezweifelt.
Am Volksentscheid beteiligten sich 23,7% aller Abstimmungsberechtigten, von denen eine deutliche Mehrheit von 83,2% (absolut 19,7%) für den Gesetzentwurf der Initiatoren stimmte. Wenn die Mehrheit entscheidet, ist dies ein klarer Sieg des Ja-Lagers. Doch die Landesgesetzgebung fordert keine einfache, sondern eine qualifizierte Mehrheit, die mindestens 33% aller Abstimmungsberechtigten entsprechen muss (Zustimmungsvorbehalt). Demzufolge ist der Gesetzentwurf zur Gerichtsstrukturreform trotz erzielter deutlicher Mehrheit unter den Abstimmenden letztendlich gescheitert. Wie auch in vielen weiteren Fällen in Deutschland ist das Signal fatal, denn vielen Bürgern stellt sich nun direkte Demokratie als Mogelpackung dar, was politisches Engagement nicht befördern dürfte im Gegenteil.
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Befürworter von Zustimmungsquoren lassen sich auch nicht durch Verweise auf zahlreiche bestehende Regelungen, die keine Zustimmungsquoren beinhalten, von ihrer Meinung abbringen. Andererseits können Sie aber kein objektives Kriterium für die nötige Höhe eines solchen benennen. Was nicht verwundert, denn es gibt keines. Weshalb die Höhen zwischen 10–50% betragen können. Die Festlegung ist reine Willkür. In M-V und Baden-Württemberg beträgt die Höhe auf Landesebene 33%, auf kommunaler Ebene in Deutschland oft 25%. In Bayern und Sachsen fehlt ein Quorum bei Landesvolksentscheiden ganz, bei Bürgerentscheiden in den Kommunen dagegen muss in beiden Ländern ein solches erreicht werden. Über diese wunderlichen Gegensätze kann kein Befürworter widerspruchsfrei aufklären. Nachvollziehbare Logik Fehlanzeige! Dabei müsste ein Befürworter eines Zustimmungsquorums doch mit Leichtigkeit begründen können, warum in Baden-Württemberg bei Landesvolksentscheiden dieses notwendig sein soll, obwohl im benachbarten Bayern darauf verzichtet wird Auch wenn er dies nicht auflösen, wird er allerdings kaum davon abrücken, es für Baden-Württemberg als unverzichtbar zu erklären.
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Heutige Parlamentspolitik ist nicht durch Mehrheiten in der Wählerschaft legitimiert, sondern der Minderheitenstatus ist der Normalfall! Wäre dieses Faktum dank einer transparenten Kommunikation Bestandteil des allgemeinen politischen Bewusstseins, würde kaum jemand ein Problem mit Volksentscheiden haben, bei denen wie im Fall M-V, die Entscheidung von einer Minderheit von 19,7% der Wahlberechtigten getroffen wird. Eine Argumentation gegen entscheidende Minderheiten, wie die eines Herrn Hartmann, würde ins Leere laufen und könnte nicht gegen Volksabstimmungen gerichtet werden, um deren Regelung zum Nachteil der Anwender restriktiv zu gestalten.
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Hier stellt sich die grundsätzliche Frage, ob Quoren bei Volksentscheiden überhaupt mit dem Prinzip der Volkssouveränität, welches dem GG zugrunde liegt, vereinbar sind und ob darüber hinaus noch eine Ungleichbehandlung zweier Gesetzgebungsverfahren vorliegt? Denn das Zustimmungsquorum auf das Parlament übertragen zeigt, dass die Landesregierung von M-V seit vier Jahren selbst an diesem scheitert, denn sie ist nur von 30,2% der Wahlberechtigten gewählt. Trotzdem gelten die von ihr erlassenen Gesetze als legitim. Auch die Regierungen in Bayern (30,6%), Baden-Württemberg (31,3%), Berlin (31,1%), Brandenburg (26,3%), Bremen (24%), Hamburg (25,8%), Niedersachsen (27,6%), NRW (30%), Rheinland-Pfalz (31,2%), Sachsen-Anhalt (27,6%), Schleswig-Holstein (29%), Thüringen (32,5%) würden an einem Zustimmungsquorum von 33% aller Abstimmungsberechtigten, wie in M-V gültig, scheitern. Lediglich die Regierungen in Hessen (36,1%) und dem Saarland (40%) könnten derzeit mit ihrer Wählerschaft dieses erfüllen.
Kann es verfassungskonform sein, dass für den Gesetzgebungsweg per Volksentscheid Hürden gelten, an denen fast alle Landesregierungen scheitern würden? Ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Willkürverbot vereinbar, dass an das parlamentarische und das direktdemokratische Gesetzgebungsverfahren zweierlei Maß bzgl. ihrer Legitimierung angelegt werden? Der allgemeine Gleichheitssatz besagt, der Staat darf nicht wesentlich Gleiches ungleich behandeln.
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hpd.de 11.9.2015
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